Gesetze / Zuteilungsgesetz 2012

ZuG 2012

§ 14 Antragsfristen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuG%202012/14#abs-1 (1) Anträge auf Zuteilungen nach den §§ 6 bis 8 oder § 12 sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung nach § 13 zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuG%202012/14#abs-2 (2) Anträge auf Zuteilungen nach § 9 sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Neuanlage zu stellen.

§ 13 § 15